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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Zusatzleistungen 1.1 Sämtliche Leistungen, die nicht in diesem Vertrag ausdrücklich festgelegt worden sind, gelten als Zusatzleistung, insbesondere sind dies
Zusatzleistungen müssen separat schriftlich vereinbart werden. § 2 Vertragspflichten des Auftraggebers 2.3 Der Auftraggeber ist für die pünktliche vollständige Rückgabe der Leihartikel verantwortlich. Maximal sechs Tage noch der Veranstaltung. Es sei denn, es ist anders lautendes schriftlich vereinbart. Beschädigte, abhanden gekommende, Leihartikel sind vom Auftraggeber zu ersetzen und werden in Rechnung gestellt. § 3 Vergütung 3.2 Vergütungen gelten vom Auftraggeber als anerkannt, wenn nicht 1 Woche nach Zugang der Rechnung/Konzeptes ein schriftlicher Widerspruch durch den Auftraggeber erfolgt. 3.3 Die Hochzeitsplanerin hat auch dann Anspruch auf die Vergütung, wenn infolge eines Umstandes, welcher nicht vom der Hochzeitsplanerin zu vertreten ist, die Veranstaltung nicht Termingerecht oder überhaupt nicht durchgeführt werden kann.
5.2 Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist seitens des Auftraggebers ausgeschlossen. Die Hochzeitsplanerin kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen, jedoch nicht mehr 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin. Ein Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere für die Hochzeitsplanerin dann vor, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. 5.3 Wird der Vertrag oder ein Vertragsbestandteil aus einem anderen Grunde, d.h. nicht aufgrund eines Rücktritts, vor der Durchführung der Veranstaltung aufgelöst, so hat die Agentur Just Married-Hochzeitsplanung den noch Anspruch auf die Vergütung (Auflösungspauschale) Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer, es sei denn, es liegt eine ordentliche Kündigung durch die Hochzeitsplanerin vor. In diesem Fall sind die Ansprüche der Hochzeitsplanerin konkret zu berechnen, die bis zum Beendigungszeitpunkt entstanden sind. Bereits geleistete Zahlungen werden dann auf die Auflösungspauschale angerechnet. 6.2 Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten, sind von diesem, auf seine Kosten unverzüglich gegenüber den direkt geltend zu machen. § 7 Gegenrechte, Rechtsübertragung, Verjährung 7.1 Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der Hochzeitsplanerin Zurückbehaltungsrechte nur aus dem Vertragsverhältnis geltend machen und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 7.2 Die Ansprüche des Auftragsgebers verjähren in 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis des Auftraggebers von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Grundeiner zwingenden gesetzlichen Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Verjährungsfrist abgekürzt wird, um eventuelle Unstimmigkeiten aktuell und zügig zu regeln. §9 Allgemeine Bestimmungen 9.1 Alle Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Hochzeitsplanerin; ebenso gilt dies für eine Aufhebung dieser Klausel. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung in Einzelfällen werden im Übrigen keine Rechte oder Pflichten begründet. 9.2 Sollte es sich bei dem Auftraggeber um eine Personenmehrheit handeln, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Änderungen oder ähnliches sind unverzüglich der Hochzeitsplanerin schriftlich anzuzeigen. 9.3 Sollte ein Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. 9.4 Gerichtsstand ist Hameln, wenn nicht anders vereinbart. Es gilt deutsches Recht. |










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